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Achte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § SCHWHILFEG § 7 Abs. SCHWHILFEG § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen zur Fussnote [1]

Vom 1. September 2003

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