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Neunte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § SCHWHILFEG § 7 Abs. SCHWHILFEG § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen zur Fussnote [1]

Vom 10. August

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