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FamGKG

[Familiengerichtskostengesetz] | BUND
FamGKG: § 65 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
Rechtsstand: 01.01.2026