§ 282b Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur
(1) 1Die Bundesagentur ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen zu übermitteln, soweit dies für Zwecke eines Zensus erforderlich
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Zitiervorschläge:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann SGB III § 282a
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 7. Aufl. 2021, SGB III § 282a