(1) 1Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Absatz 1 und 3 abgegeben werden. 2Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte
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Zitiervorschläge:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann SGB V § 126
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 7. Aufl. 2021, SGB V § 126