Logo: Zur Startseite von Steuern & Bilanzen

§ 223b [nicht mehr belegt]

§

Geltungszeiträume

Alle Fassungen anzeigen

§ 223b zur Fussnote [1] Mißhandlung von Schutzbefohlenen

(1) Wer Personen unter achtzehn Jahren oder wegen Gebrechlichkeit

Die Suche ergab keine Treffer!

Hilft dieses Dokument bei der Recherche?

Siehe auch ...
Ansicht
Einstellungen