Logo: Zur Startseite von Steuern & Bilanzen

§ 54 zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

Geltungszeiträume

Alle Fassungen anzeigen

§ 54 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken, Finanzierung

(1) 1Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen untersteht

Die Suche ergab keine Treffer!

Hilft dieses Dokument bei der Recherche?

Siehe auch ...
Ansicht
Einstellungen