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§ 77a [nicht mehr belegt]

§ 77a:

Geltungszeiträume

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§ 77a

(1) Ist ein Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalles (§ SVG § 27 Abs. SVG § 27 Absatz 2 bis SVG § 27 Absatz 5), den er während des Ersten oder Zweiten Weltkrieges

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