Logo: Zur Startseite von Steuern & Bilanzen

§ 48 zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

Geltungszeiträume

Alle Fassungen anzeigen

§ 48 Mitteilungspflichten

(1) Die in das Berufsregister einzutragenden Tatsachen sind der zuständigen Berufskammer

Die Suche ergab keine Treffer!

Hilft dieses Dokument bei der Recherche?

Siehe auch ...
Ansicht
Einstellungen