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§ 49 zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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§ 49 zur Fussnote [1] Vereine, Personenvereinigungen und Körperschaften, die zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ befugt sind

(1) In das Berufsregister sind ferner einzutragen 1.Vereine, die nach § STBERG

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