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§ 5 zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

Geltungszeiträume

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§ 5 Planfeststellungsverfahren

(1) Für das Anhörungsverfahren gilt § VWVFG § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1.Im Planfeststellungsverfahren veranlaßt die Anhörungsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem der Träger des Vorhabens den Plan

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