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§ 2 zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

Geltungszeiträume

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§ 2 Vergütungsrechtliche Umsetzung

(1) 1Die am 30. Juni 1996 geltenden Heimentgelte für vollstationäre Pflege in zugelassenen Pflegeheimen gelten bis zu ihrer Ablösung

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