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§ 52 zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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§ 52 zur Fussnote [1] [Freiwillige Gerichtsbarkeit; Oberstes Landesgericht]

(1) 1Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann die Entscheidung der Rechtsbeschwerden

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