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§ 23 zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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§ 23 zur Fussnote [1] Besondere Unterlagen bei Arzneimitteln für Tiere

(1) 1Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ist über § AMG § 22 hinaus 1.die Wartezeit anzugeben

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