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§ 56 zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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§ 56 zur Fussnote [1] Fütterungsarzneimittel

(1) 1Fütterungsarzneimittel dürfen abweichend von § AMG § 47 Abs. AMG § 47 Absatz 1, jedoch nur auf Verschreibung eines Tierarztes, vom Hersteller nur unmittelbar an Tierhalter abgegeben werden; dies

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