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§ 57 zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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§ 57 zur Fussnote [1] Erwerb und Besitz durch Tierhalter, Nachweise

(1) 1Der Tierhalter darf Arzneimittel, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken nicht freigegeben sind, zur Anwendung

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