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§ 12a [nicht mehr belegt]

§

Geltungszeiträume

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§ 12a zur Fussnote [1] [Entschädigungsstelle]

(1) 1Wird durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers im Ausland nach dem 31. Dezember 2002 ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so kann derjenige, der seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und dem wegen dieser Schäden

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