Logo: Zur Startseite von Steuern & Bilanzen

§ 12b [nicht mehr belegt]

§

Geltungszeiträume

Alle Fassungen anzeigen

§ 12b zur Fussnote [1] [Übergang der Ersatzansprüche]

1Soweit die Entschädigungsstelle nach § PFLVG § 12a dem

Die Suche ergab keine Treffer!

Hilft dieses Dokument bei der Recherche?

Siehe auch ...
Ansicht
Einstellungen