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§ 15 zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

Geltungszeiträume

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§ 15 Anspruch auf Elternzeit

(1) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit einem Kind 1.a), für das ihnen die Personensorge zusteht,b)des Ehegatten oder Lebenspartners,c), das sie in Vollzeitpflege (§ SGB_VIII § 33 des Achten

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