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§ 16 zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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§ 16 Inanspruchnahme der Elternzeit

(1) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Elternzeit, wenn sie unmittelbar nach Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist

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