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§ 56a zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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§ 56a zur Fussnote [1] Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte

(1) 1Der Tierarzt darf für den Verkehr außerhalb der Apotheken nicht freigegebene Arzneimittel dem Tierhalter nur verschreiben oder an diesen nur abgeben, wenn 1.sie für die von ihm behandelten Tiere bestimmt sind,2.sie zugelassen sind oder sie auf Grund des § AMG § 21 Abs. AMG § 21 Absatz 2 Nr. AMG § 21 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit Abs. 1 in Verkehr gebracht werden dürfen oder in den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § AMG § 36

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