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§ 59 zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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§ 59 Klinische Prüfung und Rückstandsprüfung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen

(1) Ein Arzneimittel im Sinne des § AMG § 2 Abs. AMG § 2 Absatz 1 oder Abs. AMG § 2 Absatz 2 Nr. AMG §

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