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§ 3 zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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§ 3 Erstmalige Zuteilung der Identifikationsnummer nach § AO § 139b Abs. AO § 139B Absatz 6 der Abgabenordnung

(1) Jede Meldebehörde übermittelt dem Bundeszentralamt für

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