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§ 143 zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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§ 143 zur Fussnote [1] [Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport]

(1) Fertigarzneimittel, die vor dem 1. November 2007 von der zuständigen Bundesoberbehörde

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