Logo: Zur Startseite von Steuern & Bilanzen

§ 1 [nicht mehr belegt]

§

Geltungszeiträume

Alle Fassungen anzeigen

§ 1 zur Fussnote [1] Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

(1) 1Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Bande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen

Die Suche ergab keine Treffer!

Hilft dieses Dokument bei der Recherche?

Siehe auch ...
Ansicht
Einstellungen