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IFRS 3

B67 [nicht mehr belegt]

B67:

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B67

Zur Erfüllung der Zielsetzung in Paragraph IFRS3 § 61 hat der Erwerber für jeden wesentlichen Unternehmenszusammenschluss oder zusammengefasst für einzeln betrachtet unwesentliche Unternehmenszusammenschlüsse,

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