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§ 18a zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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18a zur Fussnote [1] Sonderregelung zur Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch Organleihe

(1) 1Im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2014 bedient sich das für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer

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