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§ 10 zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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§ 10 zur Fussnote [1] Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen

(1) 1Die Steuer für nachweislich versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke, ausgenommen solche nach § STROMSTG § 9 Abs. STROMSTG § 9 Absatz 2 Nr. STROMSTG § 9 Absatz 2 Nummer

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