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StVZO

§ 47a zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

Geltungszeiträume

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§ 47a Abgasuntersuchung (AU) – Untersuchung der Abgase von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen –

(1) 1Die Halter von Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungsmotor oder mit Kompressionszündungsmotor angetrieben werden und nicht mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § STVZO § 47 genannten Bestimmungen entspricht, haben zur Verringerung des Schadstoffausstoßes

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