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§ 8 zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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§ 8 zur Fussnote [1] Übergangsregelung

(1) Im Jahr 2010 gilt § BLNKTKBG § 3 Absatz BLNKTKBG § 3 Absatz 5 mit der Maßgabe,

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