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§ 3 zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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§ 3 zur Fussnote [1] Besoldungshöchstgrenzen

(1) Den Punktwerten nach § HOECHSTGRVO § 1 Absatz HOECHSTGRVO § 1 Absatz 4 werden für die Geschäftsführerinnen

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