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Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Unfallversicherungsobergrenzen­verordnungUVOGrV) zur Fussnote [1] zur Fussnote [2] zur Fussnote [3]

Vom 12. Oktober 2004 (BGBl. I S. BGBL

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Verordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter (EinstufungshöchstgrenzenverordnungEinstufHöGrV) zur Fussnote [1]

Vom 12. Oktober

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