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IFRS 3

B64 [nicht mehr belegt]

B64:

Geltungszeiträume

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B64 zur Fussnote [1]

Zur Erfüllung der Zielsetzung in Paragraph IFRS3 § 59 hat der Erwerber für jeden Unternehmenszusammenschluss, der während der Berichtsperiode stattfindet, die folgenden Angaben zu machen: a)Name und Beschreibung des erworbenen Unternehmens.b)Erwerbszeitpunkt.c)Prozentsatz der erworbenen Eigenkapitalanteile mit Stimmrecht.d)Hauptgründe

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