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§ 12 zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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§ 12 zur Fussnote [1] Ermächtigung zu § 10 Absatz 3, 4 und 7

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen

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