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§ 56a zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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§ 56a zur Fussnote [1] Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte

(1) 1Der Tierarzt darf für den Verkehr außerhalb der Apotheken nicht freigegebene Arzneimittel dem Tierhalter vorbehaltlich besonderer Bestimmungen auf Grund des Absatzes 3 nur verschreiben oder an diesen nur abgeben, wenn 1.sie für die von ihm behandelten Tiere bestimmt sind,2.sie zugelassen sind oder sie auf Grund des § AMG § 21 Abs. AMG § 21 Absatz 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. AMG § 21 Absatz 1 in Verkehr gebracht werden dürfen oder in den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § AMG § 36 oder § AMG § 39 Abs. AMG § 3 Satz 1 Nr. AMG § 3 1

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