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§ 58b zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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§ 58b zur Fussnote [1] Mitteilungen über Arzneimittelverwendung

(1) 1Wer Tiere, für die nach § AMG § 58a Mitteilungen über deren Haltung zu machen sind, hält, hat der zuständigen Behörde im Hinblick auf Arzneimittel, die

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