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§ 58d zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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§ 58d zur Fussnote [1] Verringerung der Behandlung mit antibakteriell wirksamen Stoffen

(1) Um zur wirksamen Verringerung der Anwendung von Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten, beizutragen, hat derjenige, der Tiere im Sinne des § AMG § 58a Absatz AMG § 58A Absatz 1 Satz 1 berufs- oder gewerbsmäßig hält, 1.jeweils zwei Monate nach einer Bekanntmachung der Kennzahlen

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