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§ 58e zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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§ 58e zur Fussnote [1] Verordnungsermächtigungen

(1) 1Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung

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