Anlage XVIIIa[1]
(zu § STVZO § 57b Absatz STVZO § 57B Absatz 1) Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte sind nach den Vorschriften dieser Anlage unter Beachtung der gegebenenfalls dazu im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland – veröffentlichten Richtlinien durchzuführen. Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten nach § STVZO § 57b sind durchzuführen a)nach dem Einbau, b)mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren nach der letzten Prüfung, c)nach jeder Reparatur an der