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Anlage XVIIIa

Anlage

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Anlage XVIIIa zur Fussnote [1]

(zu § STVZO § 57b Absatz STVZO § 57B Absatz 1) Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte sind nach den Vorschriften dieser Anlage unter Beachtung der gegebenenfalls dazu im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland – veröffentlichten Richtlinien durchzuführen. Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten nach § STVZO § 57b sind durchzuführen a)nach dem Einbau, b)mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren nach der letzten Prüfung, c)nach jeder Reparatur an der

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