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§ 97 [nicht mehr belegt]

§

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§ 97 zur Fussnote [1] Übergangsregelung

(1) 1Erfüllt eine stationäre Einrichtung der Pflege, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung zur Fussnote [2] in Betrieb ist oder für die eine Baugenehmigung erteilt ist, die

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