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§ 9 zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

Geltungszeiträume

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§ 9 Aktiver Betriebsinhaber

(1) 1Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag anzugeben, ob er in Artikel EWG_VO_1307_2013 Artikel 9 Absatz EWG_VO_1307_2013 Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder § DIREKTZAHLDURCHFV § 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannte Unternehmungen oder Anlagen betreibt oder dort genannte

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