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§ 12 zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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§ 12 zur Fussnote [1] Ermächtigung zu § 10 Absatz 3, 4 und 7

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem

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