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§ 61 [nicht mehr belegt]

§

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§ 61 zur Fussnote [1] EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger

(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber können von Letztverbrauchern für die Eigenversorgung folgende Anteile der EEG-Umlage nach § EEG § 60 Absatz EEG § 60 Absatz 1 verlangen: 1.30 Prozent für Strom, der nach dem 31. Juli 2014 und vor dem 1. Januar 2016 verbraucht wird,2.35 Prozent für Strom, der nach dem 31. Dezember

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