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§ 9 zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

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§ 9 zur Fussnote [1] Aktiver Betriebsinhaber

(1) 1Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, im Sammelantrag anzugeben, ob er in Artikel EWG_VO_1307_2013 Artikel 9 Absatz EWG_VO_1307_2013 Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder § DIREKTZAHLDURCHFV § 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannte Unternehmungen oder Anlagen betreibt oder dort genannte Leistungen erbringt. 2Die Art der Unternehmung, Anlage oder Leistung ist dabei anzugeben. 3Andernfalls hat der Betriebsinhaber im Antrag zu erklären, dass Tatsachen im Sinne des Satzes 1 nicht vorliegen. 4Ist der Betriebsinhaber im Sinne

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