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§ 60 [nicht mehr belegt]

§

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§ 60 zur Fussnote [1] EEG-Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen

(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet, von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, anteilig zu dem jeweils von den

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