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§ 61k [nicht mehr belegt]

§

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§ 61k zur Fussnote [1] Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage

(1) 1Für Strom, der in einer Saldierungsperiode zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage in dieser Saldierungsperiode in der Höhe und

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