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§ 64 [nicht mehr belegt]

§

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§ 64 zur Fussnote [1] Stromkostenintensive Unternehmen

(1) Bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage EEG 4 zuzuordnen ist, erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit 1.im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die nach § EEG § 60 Absatz EEG § 60 Absatz 1 oder § EEG § 61 voll oder anteilig umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage EEG 4 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat,2.die Stromkostenintensitäta)bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 1 der Anlage EEG 4 zuzuordnen ist, mindestens 14 Prozent betragen hat, undb)bei einem Unternehmen, das einer

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