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§ 3g [nicht mehr belegt]

§

Geltungszeiträume

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§ 3g zur Fussnote [1] Umlagepflicht; Umlagebetrag; Verteilungsschlüssel und Bemessungsgrundlage

(1) Die Umlagepflicht besteht für Institute im Sinne des § RSTRUKTFG § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes ab dem Zeitpunkt der Erteilung

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