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§ 3i [nicht mehr belegt]

§

Geltungszeiträume

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§ 3i zur Fussnote [1] Umlagevorauszahlung

(1) 1Die Anstalt kann eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag eines Umlagejahres festsetzen. 2Der Festsetzung sind die bereits entstandenen und noch zu

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