Logo: Zur Startseite von Steuern & Bilanzen

§ 3 zur Fussnote [1] [aufgehoben]

FussnotenFussnote

Geltungszeiträume

Alle Fassungen anzeigen

§ 3 zur Fussnote [1] Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte

(1) 1Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss ein wirksames und transparentes Verfahren nach Absatz 2 und 3 für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte vorhalten. 2Der Anbieter muss Nutzern ein leicht erkennbares,

Die Suche ergab keine Treffer!

Hilft dieses Dokument bei der Recherche?

Siehe auch ...
Ansicht
Einstellungen